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 Überblick
•Regel des 3.Orden
 Teil I
•Teil II

Teil II: Allgemeine Statuten

I. Strukturen

Allgemeine Kennzeichen

50. Der Dritte Orden des Karmel (TOC) beziehungsweise der weltliche Zweig des Karmel (OCS) ist ein öffentlicher Verein94 von Laien mit internationalem Charakter, der durch apostolisches Privileg95 errichtet ist, mit dem Ziel, dass er nach christlicher Vollkommenheit strebt und sich im Apostolat einsetzt.96 Das geschieht zumindest, indem er das eigene Gebet und das eigene Opfer für die Bedürfnisse der Kirche darbringt und indem er in der Welt am Charisma des Karmelitenordens teilnimmt. Er beabsichtigt, das Evangelium im Geist der Brüder der Allerseligsten Jungfrau Maria vom Berge Karmel zu leben, unter der höheren Leitung desselben Ordens.97

51. Der Karmelitenorden fühlt sich durch die Gläubigen bereichert, die unter der Führung des Heiligen Geistes und als Antwort auf einen besonderen Ruf Gottes frei und entschlossen versprechen, ihr Leben nach den Grundsätzen des Evangeliums und im Geist des Karmel zu gestalten. Der Dritte Orden des Karmel sowie die anderen karmelitanischen Laiengemeinschaften haben ihren Einfluss auf die Struktur und auf den Geist der ganzen Karmelitanischen Familie. Der Orden verpflichtet sich, ihnen zu helfen, dass sie das Ziel erreichen, das sie sich vorgenommen haben: die menschliche Gesellschaft zu heilen und weiterzuentwickeln durch den Sauerteig des Evangeliums.98

52. Der Dritte Orden des Karmel oder der weltliche Zweig des Karmel und die anderen Gemeinschaften, die inspiriert sind durch die Regel des Karmel, durch die Tradition und die Werte, die durch die karmelitanische Spiritualität zum Ausdruck kommen, bilden innerhalb der Kirche die Karmelitanische Familie.99

53. Dem Generalprior des Karmelitenordens als geistlichem Vater, als Haupt und Band der Einheit der ganzen Karmelitanischen Familie steht es zu, auch das geistliche Wohl des Dritten Ordens wirksam zu sichern und sein Wachstum und seine Lebendigkeit100 durch einen Generaldelegaten für die Laien im Karmel zu fördern.101

 

Leben als Schwestern und Brüder

54. Der Dritte Orden des Karmel teilt sich in Gemeinschaften auf, die gewöhnlich Bruderschaften oder Gemeinden genannt werden. Sie werden von den Laien nach den Bestimmungen dieser Regel und den Statuten jeder einzelnen Gemeinschaft selbst geleitet und stehen unter der höheren Leitung der Oberen des Ordens oder ihrer Delegaten.102

55. Nach alter Tradition sind einige Mitglieder des Dritten Ordens zum Leben in Gemeinschaft berufen. Sie richten sich nach eigenen Statuten.

56. Die Gemeinschaften werden durch den Generalprior des Ordens mit der Zustimmung seines Rates und nach schriftlicher Zustimmung des Provinzials und des Diözesanbischofs kanonisch errichtet. Trotzdem gilt die Zustimmung des Diöze-sanbischofs zur Errichtung eines Hauses des Ordens auch für die Errichtung einer Gemeinschaft des Dritten Ordens an demselben Haus oder der zugehörigen Kirche.103

 

Geistliche Sorge

57. Um eine immer größere Einbindung der Laien in den Orden und in die Kirche zu fördern, kümmern sich der Generalrat104 und auf besondere Weise die Provinziale persönlich oder mittels ihrer Delegaten um das geistliche Wohl des Dritten Ordens, soweit es in den Statuten jeder einzelnen Provinz vorgesehen ist.105 Besonders helfen sie mit Eifer den einzelnen Gemeinschaften des Dritten Ordens im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit, damit sie vom unverfälschten Geist des Karmel durchdrungen werden.106 Und sie tragen Sorge, dass die Mitglieder des Dritten Ordens in der Durchführung ihrer Aktivitäten den Grundsätzen und Richtlinien des Ordens treu bleiben. Sie tragen auch Sorge, dass die einzelnen Gemeinschaften Hilfe leisten bei den Aktivitäten des Apostolats, die es in der Diözese gibt, in der sie errichtet wurden, indem sie vor allem unter der Leitung des Ortsordinarius tätig sind, zusammen mit den anderen Vereinen der Gläubigen, die im Gebiet derselben Diözese auf dieses Ziel ausgerichtet sind.107

58. Die geistlichen Assistenten vor Ort sind gewöhnlich Priester des Ordens. Wenn es nicht möglich ist, kann der Dienst der geistlichen Assistenz einem Bruder oder einer Schwester aus einer Gemeinschaft anvertraut werden, die dem Orden angehört, oder auch anderen Priestern, vorzugsweise Mitgliedern des Dritten Ordens, die fähig sind, eine derartige Aufgabe im Geist des Karmel auszuüben. Die geistlichen Assistenten werden für eine Zeit von fünf Jahren ernannt und können wiederernannt werden.108 Die Ernennung geschieht durch den Generalprior oder den Provinzial, nachdem er die höheren Amtsträger einer jeden Gemeinschaft gehört hat.109 Wenn es sich um einen Priester handelt, der nicht Karmelit ist, ist die Einwilligung seines Ordinarius erforderlich.

 

Leitung

59. Das höchste Leitungsorgan ist die Hauptversammlung des Vereins oder der Gemeinschaft, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt. Die jeweiligen Statuten legen die Zuständigkeiten und die Vorgehensweise der Versammlung fest.

60. Die Gemeinschaften oder Gruppen werden von einem Rat geleitet. Dieser Rat besteht aus dem geistlichen Assistenten, dem Moderator (oder Verantwortlichen) und aus zwei oder mehr Beratern (aber nicht mehr als vier), je nach der Zahl der Mitglieder der Gemeinschaft und wie es die örtlichen Statuten festlegen. Auch der Verantwortliche für die Ausbildung gehört dem Rat an.

61. Es ist Aufgabe des Rates und besonders des Moderators, mit Hilfe des geistlichen Assistenten alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Interessen der Gemeinschaft zu fördern. So können die Mitglieder besser ihrer Berufung entsprechen und sich als Laien für den Aufbau des Reiches Gottes einsetzen – in ihnen selbst und in der Welt – im Geist und im Charisma des Karmel. Dazu sind sie durch den Heiligen Geist berufen, der die Gaben nach seinem Willen austeilt.110 Diese Aufgabe wird im Geist des Dienstes entsprechend dem Evangelium ausgeführt, wobei jede Form despotischer Machtausübung zu meiden ist.

 

Einsetzung der Amtsträger

62. Die Mitglieder des Rates, ausgenommen der geistliche Assistent, werden durch die Hauptversammlung der Gemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Der Moderator muss durch den Generalprior oder den Provinzial bestätigt werden. 111

63. Bei den Wahlen der Mitglieder des Rates hat der geistliche Assistent den Vorsitz. Sie werden in der Weise durchgeführt, die in den lokalen Statuten festgelegt ist, wobei die Normen des allgemeinen Kirchenrechts zu berücksichtigen sind.112

64. Der Rat bestimmt seinerseits den Sekretär, den Kassenwart und eventuelle andere Beauftragte, je nach Notwendigkeit und Größe der Gemeinschaft. Die lokalen Statuten legen die Funktionen der verschiedenen höheren Amtsträger fest sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten; wenn diese Statuten es vorsehen, sind der Sekretär und der Kassenwart Mitglieder des Rates.

65. Unter besonderen Umständen, wenn es schwerwiegende Gründe erfordern, kann die kirchliche Autorität, das heißt der Generalprior oder der Provinzial, einen Kommissar ernennen, der in seinem Namen vorübergehend die Gemeinschaft leitet.113

66. Der Moderator kann aus einem gerechten Grund abgesetzt werden, und zwar durch denjenigen, der ihn bestätigt hat, jedoch nach Anhörung des betroffenen Moderators und der höheren Amtsträger der Gemeinschaft, entsprechend den Statuten. Aus schwerwiegendem Grund kann auch der geistliche Assistent von seinem Amt abgesetzt werden, entsprechend den Kanones 192-195, durch denjenigen, der ihn ernannt hat, und unter Berücksichtigung derselben Bedingungen.114

 

Verwaltung der Güter

67. Sowohl der Dritte Orden des Karmel als auch die einzelnen Gemeinschaften der Terziaren des Karmel, die kanonisch errichtet wurden, werden durch das Dekret der Errichtung zu juristischen Personen nach den Normen des kanonischen Rechts. Sie erhalten auch, soweit das erbeten wurde, die Sendung für die Ziele, die sie im Namen der Kirche verwirklichen wollen.115

68. Der Dritte Orden des Karmel sowie seine einzelnen Gemeinschaften, soweit sie öffentliche juristische Personen sind, sind fähig, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern nach den Normen des kanonischen Rechts.116 Alle ihre Güter sind kirchliche Güter und werden durch das allgemeine Recht der Kirche sowie durch eigene Statuten geregelt117, die entsprechend dem Kirchenrecht die Verwaltung der Güter festlegen.

69. Die Statuten der einzelnen Gemeinschaften bestimmen, wessen Aufgabe die Verwaltung der Güter ist. Diese Person kann alle Akte der ordentlichen Verwaltung setzen. Für Akten der außerordentlichen Verwaltung sind notwendig:

  1. die Genehmigung des Generalpriors des Karmelitenordens mit der Zustimmung seines Rates

  2. sowie die Erlaubnis des Heiligen Stuhls für die Akte, deren Wert die vom Heiligen Stuhl festgelegte Summe übersteigt, oder wenn es sich um Objekte von künstlerischem oder historischem Wert handelt oder um Gaben, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind.118

70. Das Vermögen des Dritten Ordens und das seiner einzelnen Gemeinschaften setzt sich aus allen beweglichen und unbeweglichen Gütern zusammen, ganz gleich wie sie sie erhalten haben, und insbesondere aus den Beiträgen der einzelnen Mitglieder und der Wohltäter, aus den Einnahmen der ausgeübten Aktivitäten, aus Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen und Erwerb eines jeden Wertgegenstands.

 

Erlöschen und Aufhebung

71. Die einzelnen Gemeinschaften können aus schwerwiegendem Grund durch den Generalprior mit der Zustimmung seines Rates, nach vorhergehender Beratung mit dem Provinzial und den höheren Amtsträgern der Gemeinschaft aufgehoben werden. Die lokalen Statuten legen das Verfahren des eventuellen Erlöschens fest, sonst gelten die Normen des allgemeinen Rechts.119 Dem Verfahren des Erlöschens muss immer eine Beratung der zuständigen Autoritäten des Ordens vorangehen.

72. Im Fall der Aufhebung oder des Erlöschens einer Gemeinschaft des Dritten Ordens gehen die Güter und die Vermögensrechte und gleichfalls die Verpflichtungen der aufgehobenen oder erloschenen Gemeinschaft an die unmittelbar höhere juristische Person über oder, wenn diese nicht existiert, an die Provinz des Ordens, in deren Bereich sich die Gemeinschaft befand. Wenn jedoch die Gemeinschaft außerhalb jeder Provinz des Ordens stand, gehen die Güter und Vermögensrechte an den Orden selbst über.120

 

Eigenrecht und seine Auslegung

73. Die Gemeinschaften der Terziaren werden durch diese Regel geleitet, die vom Heiligen Stuhl approbiert ist. Trotzdem ist es ratsam, dass es auf der Ebene der Nation, der Provinz oder des Ortes besondere Statuten gibt, in denen die eigenen Aspekte des Bereichs, auf den sie sich beziehen, enthalten sind. Diese müssen durch die zuständige Autorität des Ordens approbiert werden121, das heißt durch den Generalprior oder den Provinzial mit der Zustimmung der jeweiligen Räte, je nachdem, wie es in den Statuten festgelegt ist.

74. Die Zusammenarbeit und Einheit zwischen den verschiedenen Gemeinschaften wird durch die Einsetzung von Räten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene gepflegt. Diese Räte müssen durch eigene Statuten geleitet werden, die von der zuständigen Autorität des Ordens approbiert sind.

75. Die zuständige Autorität für die authentische Interpretation dieser Regel ist der Heilige Stuhl. Der Generalprior des Ordens kann mit der Zustimmung seines Rates eine praktische Interpretation geben, immer dann, wenn es notwendig ist.

 

II. Mitgliedschaft und Ausbildung

Zulassung

76. Dem Dritten Orden des Karmel können die Personen angehören, die die folgenden Bedingungen erfüllen: die den katholischen Glauben bekennen, die in Gemeinschaft mit der Kirche leben, die einen guten moralischen Lebenswandel zeigen122, die diese Regel annehmen und die im Geist des Karmel leben und handeln wollen. Die Kleriker der Diözesen können ordentliche Mitglieder des Dritten Ordens des Karmel werden und in vollem Umfang daran teilnehmen, doch ohne das Charakteristikum eines Laien, insofern es nicht mit dem klerikalen Stand vereinbar ist.

77. Wer um Aufnahme in den Dritten Orden bittet, wird einer Gemeinschaft durch deren Assistenten oder durch den zuständigen Provinzial eingegliedert. Dies kann auch durch den Generalprior oder durch seinen Delegaten mit der Zustimmung der jeweiligen Räte unter Einhaltung der Nr. 82 dieser Regel geschehen.

78. Wer von einer Gemeinschaft weit entfernt lebt und an ihrem Leben nicht teilnehmen kann, kann aus besonderen Gründen zum Dritten Orden zugelassen werden, auch wenn er/sie nicht einer bestimmten Gruppe eingegliedert ist. Die Normen, die die Aufnahme und Profess betreffen, sind dabei einzuhalten. Es wird vorausgesetzt, dass er/sie nach der Regel des Dritten Ordens des Karmel lebt, unter der Leitung der Oberen oder des eigenen Beichtvaters. Dennoch empfiehlt sich ein häufiger Kontakt zum Assistenten der nächstgelegenen Gemeinschaft. Die entsprechenden Statuten legen die Sorge für die Grundausbildung und Weiterbildung fest.

79. Die Kandidaten für den Dritten Orden müssen praktizierende Katholiken sein, mindestens achtzehn Jahre alt, wenn die lokalen Statuten es nicht anders bestimmen. Sie müssen ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers oder eines anderen Priesters, der sie kennt, vorlegen. Nichts verbietet, dass sie einem anderen Dritten Orden angehören oder anderen Gemeinschaften123, wenn es die lokalen Statuten nicht anders bestimmen.

 

Ausbildung

80. Nach einer angemessenen Zeit des Kennenlernens, die in den Statuten festgelegt ist, werden die Kandidaten zur geistlichen Ausbildung zugelassen, nach Norm dieser Statuten.

81. Diese Zeit der Grundausbildung dauert wenigstens ein Jahr. Während dieser Zeit sollen die Kandidaten die Regel des Dritten Ordens studieren und leben und die Spiritualität und Geschichte des Karmel kennen lernen, wie auch die großen Persönlichkeiten des Ordens. Dies geschieht unter der Führung des Verantwortlichen für die Ausbildung, der zusammen mit dem ganzen Rat die Verantwortung für eine ausreichende Einführung wahrnimmt und dafür die besten Mittel und Personen auswählt.

82. Am Ende der Vorbereitungszeit kann der Rat alle, die sich durch den Heiligen Geist besonders bewegt fühlen, einladen, sich durch die Gelübde oder durch ein Versprechen enger an Gott zu binden. Dadurch werden sie – im Geist der Taufe – noch stärker aufgerufen, das Evangelium nach den Vorgaben der Regel ganz zu leben. Bezüglich der Zulassung zu den Gelübden oder zum Versprechen folgt man der Vorgehensweise, die in Nr. 77 festgelegt ist.

 

Profess

83. Die Profess wird nach dem eigenen Rituale des Dritten Ordens abgelegt.

  1. Die erste Profess wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgelegt. Während dieser Zeit leben die Brüder oder Schwestern vollständig das Leben der Gemeinschaft, setzen aber den Prozess der Ausbildung fort und vertiefen die verschiedenen Aspekte des Lebens im Karmel.

  2. Am Ende der drei Jahre kann der Bruder oder die Schwester, nach vorhergehender Prüfung und Zustimmung des Rates, seine/ihre endgültige oder ewige Profess ablegen.

  3. Es wird empfohlen, dass die Mitglieder des Dritten Ordens jedes Jahr anlässlich des Hochfestes Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, unserer Mutter und Schwester, persönlich oder gemeinschaftlich ihre Profess erneuern.

84. Die sichtbare Eingliederung in den Dritten Orden kann durch das Überreichen des traditionellen Habits der Terziaren oder mit dem Skapulier geschehen. Die lokalen Statuten regeln die Vorgehensweise.

85. Jede Gemeinschaft muss ein Register der Mitglieder führen, in dem die Namen vermerkt werden, das Datum der Profess und andere Daten, die angebracht sind.

86. Die Mitglieder der Gemeinschaften, die dem Dritten Orden angehören und die Heiligen Weihen empfangen wollen, können, sofern es die Statuten vorsehen, mit der Diakonenweihe in den Karmelitenorden inkardiniert werden, nachdem sie endgültig in die eigene Gemeinschaft des Dritten Ordens inkardiniert wurden.124 Von diesem Moment an sind sie vom Generalprior als ihrem Ordinarius abhängig, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des Dritten Ordens ergeben. In diesem Fall muss das Verhältnis zwischen dem Kleriker-Terziaren und dem Karmelitenorden in den Statuten der Gruppe festgehalten und durch den Generalprior in einer besonderen Übereinkunft angenommen werden

87. Jede einzelne Gemeinschaft erstellt ein Programm für die Weiterbildung.

 

Apostolat

88. Die Mitglieder des Dritten Ordens sind zu verschiedenen Formen des Apostolats berufen: vom Gebet bis zum verantwortlichen Einsatz in den verschiedenen kirchlichen Aktivitäten, bis hin zur Darbringung des eigenen Leidens in der Verbindung mit Christus.

89. Die lokalen Statuten legen die Art und Weise der apostolischen Aktivitäten fest. Diese können in den unterschiedlichsten Formen konkretisiert werden, die das moderne Leben verlangt und bietet. Durch das gemeinsame Handeln streben die Laien im Karmel nach einem immer vollkommeneren Leben. Einige setzen sich für die Verbreitung der christlichen Botschaft ein, andere für die Realisierung apostolischer Werke der Evangelisation, der Frömmigkeit und der Caritas, immer mit dem Ziel, die zeitliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.125 Auch die Arbeit oder der Beruf, die sowohl vom Einzelnen als auch in der Gruppe oder in der Gemeinschaft ausgeübt werden, können ein Weg sein, den Ruf zum Apostolat zu verwirklichen.

 

Rechte und Pflichten

90. Alle Mitglieder des Dritten Ordens des Karmel haben dieselben Rechte und Pflichten, die in den Statuten auf Provinz-ebene oder in den lokalen Statuten festgelegt sind.

91. Die Karmelterziaren sollen sich regelmäßig zu Zeitpunkten und in der Art und Weise, die angemessen in den Statuten festgelegt sind, versammeln, damit sie zusammen eine Gemeinschaft bilden, in deren Mitte das Wort Christi in seiner ganzen Fülle wohnt; damit sie sich gegenseitig zu einer größeren Annahme des Charismas ihres Ordens ermutigen, um so lebendige Glieder der Kirche zu sein; damit sie an den Zielen, den Initiativen und Aktivitäten der ganzen Karmelitanischen Familie teilnehmen, so dass diese in ihrer ganzen Fülle im Leib Christi die Sendung ausüben kann, die der Herr ihr fortwährend anvertraut.

92. Die Gemeinschaften sollen in ihren lokalen Statuten festlegen, wie sie den alten und kranken Brüdern und Schwestern geistlich beistehen.

93. Sie lassen sich auch gern durch die Spiritualität und die Lehren der großen Heiligen anregen, die Gott dem Karmel geschenkt hat.

94. Jeder einzelne kann frei den Dritten Orden des Karmel verlassen, indem er dem Rat einen schriftlichen Antrag vorlegt. Der Rat ist bevollmächtigt, diesen Antrag anzunehmen. Mitglieder können auch aus einem gerechten Grund entlassen werden, das heißt, aus den Gründen, die im allgemeinen Recht festgelegt sind, und ebenso durch wiederholte und unentschuldigte Verfehlungen gegen die eigenen Pflichten. Die Entscheidung trifft der Rat nach der Norm der Statuten, nachdem der Betroffene gehört und ermahnt wurde. Dieser hat immer das Recht, sich an die zuständige kirchliche Autorität zu wenden, das heißt an den Generalprior oder an den Provinzial.126

 

Nachwort

Die Mitglieder des Dritten Ordens des Karmel verpflichten sich, die karmelitanische Berufung, die in dieser Regel dargestellt ist, lebendig werden zu lassen. Sie gehen den kurzen und einmaligen Weg127 des irdischen Lebens wie Menschen, deren Heimat der Himmel ist.128 Sie suchen mit der Hilfe der Heiligen, alle Dimensionen der Liebe Christi zu verstehen, die alles Begreifen übersteigt.129 Sie gehen mit leidenschaftlichem Streben und lebendigem Verlangen dem Ort entgegen, von dem der Herr – vor seinem Verlassen dieser Welt – uns verheißen hat, dass er ihn für uns bereite.130 Sie sind verwurzelt, begründet in der Liebe und immer wachend mit brennenden Lampen in der Hand, sich bewusst, dass „wir am Abend des Lebens nach der Liebe beurteilt werden“131. Sie vermehren ihre eigenen Talente, damit sie in der Stunde ihres Todes verdienen, die Einladung des Herrn zu hören: „Komm, nimm teil an der Freude deines Herrn!“132

 

Verzeichnis der Bibelstellen

Altes Testament Artikel

1 Kön 17-19 35

1 Kön 19,1-18 48

Hos 2,16 17

 

Neues Testament Artikel

Mt 6,6 39

Mt 6,24 12

Mt 13,13 49

Mt 22,9 12

Mt 22,37 12

Mt 25,23 Nachwort

Mt 25,40 27

Lk 1,49-56 34

Lk 1,77 49

Lk 2,19. 51 34

Lk 18,1 39

Joh 2,1-12 34

Joh 6,43 17

Joh 14,2-3 Nachwort

Apg 2,17-18 26

Apg 9,10 26

Röm 2,3-8 20

Röm 5,5 20

Röm 6,12 27

Gal 2,20 18

Eph 1,6.12.14 47

Eph 1,12.14 24

Eph 3,17-19 Nachwort

Phil 3,20 Nachwort

1 Thess 5,17 39

Hebr 1,1 Vorbemerkung

Hebr 2,4 61

Hebr 4,11 Nachwort

Hebr 9,27 Nachwort

 

DIE REGEL DES KARMEL

verfasst vom hl. Albert, Patriarch von Jerusalem zwischen 1206 und 1214,
adaptiert und approbiert von Innozenz IV. am 1.10.1247

Die hier abgedruckte Regelausgabe mit der neuen gemeinsamen Nummerierung wurde von den Generalräten O.Carm./OCD am 21. Mai 1998 approbiert.

 

1. Albertus, von Gottes Gnaden bestellter Patriarch der Kirche von Jerusalem, an die in Christus geliebten Söhne B. und die übrigen Eremiten, die unter seinem Gehorsam beim Brunnen auf dem Berg Karmel leben: Gruß im Herrn und des Heiligen Geistes Segen!

2. Oftmals und auf vielfache Weise haben es die heiligen Väter gelehrt, wie einer, welcher Lebensform er auch angehört oder welche gottgeweihte Lebensweise er gewählt hat, in der Nachfolge Jesu Christi leben und ihm mit reinem Herzen und gutem Gewissen treu dienen soll.

3. Da ihr uns ersucht habt, euch eurem Vorhaben gemäß eine Lebensregel zu geben, sollt ihr in Zukunft folgendes beobachten:

4. Als erstes bestimmen wir, dass ihr einen von euch als Prior haben sollt, der durch die einmütige Zustimmung aller oder des größeren und verständigeren Teils zu diesem Amt gewählt wird. Jeder von euch soll ihm Gehorsam versprechen und bemüht sein, das Versprochene zugleich mit der Keuschheit und dem Verzicht auf Eigentum auch tatsächlich zu halten.

5. Niederlassungen könnt ihr an einsamen Orten haben oder wo sie euch geschenkt werden, sofern sie für die Beobachtung eurer religiösen Lebensweise passend und geeignet sind, so wie es dem Prior und den Brüdern förderlich zu sein scheint.

6. Je nach Lage des von euch gewählten Ortes soll jeder einzelne von euch eine eigene, abgesonderte Zelle haben, wie sie nach Anordnung des Priors und mit Zustimmung der übrigen Brüder oder des verständigeren Teils einem jeden zugewiesen wird;

7. jedoch so, dass ihr im gemeinsamen Refektorium das, was euch gegeben wird, miteinander genießt, wobei ihr eine Lesung aus der Hl. Schrift hört, wo dies den Umständen entsprechend beobachtet werden kann.

8. Außerdem ist es keinem Bruder ohne Erlaubnis des jeweiligen Priors gestattet, die ihm angewiesene Zelle zu wechseln oder mit einem anderen zu tauschen.

9. Die Zelle des Priors soll sich am Eingang der Niederlassung befinden, damit er als erster allen, die dorthin kommen, begegnen kann und dann alles, was zu tun ist, nach seinem Ermessen und auf seine Anordnung hin geschehe.

10. Jeder einzelne soll in seiner Zelle oder in ihrer Nähe bleiben, Tag und Nacht das Wort des Herrn meditierend und im Gebet wachend, es sei denn, er ist mit anderen, wohlbegründeten Tätigkeiten beschäftigt.

11. Wer die kirchlichen Tagzeiten mit dem Klerus zu beten versteht, soll sie entsprechend der Anordnung der heiligen Väter und der von der Kirche gutgeheißenen Gewohnheit beten. Wer dies jedoch nicht kann, bete zur Matutin fünfundzwanzig Vaterunser. Eine Ausnahme bilden die Sonn- und Feiertage, für die wir die Verdoppelung dieser Zahl anordnen, so dass also fünfzig Vaterunser zu beten sind. Siebenmal soll dieses Gebet zu den Laudes gebetet werden. Zu jeder anderen Tagzeit soll es ebenfalls siebenmal gebetet werden, ausgenommen zur Vesper, bei der ihr es fünfzehnmal beten sollt.

12. Keiner der Brüder soll etwas sein eigen nennen, sondern es sei euch alles gemeinsam, und einem jeden soll durch die Hand des Priors, das heißt durch den Bruder, der von ihm mit diesem Dienst betraut ist, zugeteilt werden, was er braucht, unter Berücksichtigung des Alters und der notwendigen Bedürfnisse jedes einzelnen.

13. Wenn es nötig ist, dürft ihr Esel oder Maultiere halten, ebenso einen kleinen Bestand an Vieh oder Geflügel.

14. Ein Oratorium soll, soweit es die Verhältnisse erlauben, inmitten der Zellen errichtet werden, in dem ihr Tag für Tag frühmorgens zusammenkommen sollt, um Eucharistie zu feiern, soweit es die Umstände erlauben.

15. Besprecht an den Sonntagen oder, falls notwendig, auch an anderen Tagen, die Beobachtung euerer Lebensform und das geistliche Wohl; dabei sollen auch Übertreibungen und Fehler der Brüder, wenn solche bei jemandem wahrgenommen werden, in Liebe korrigiert werden.

16. Beobachtet das Fasten vom Fest Kreuzerhöhung bis zum Tag der Auferstehung des Herrn an jedem Tag, mit Ausnahme der Sonntage, es sei denn, dass Krankheit, körperliche Schwäche oder ein anderer berechtigter Grund dazu rät, das Fasten aufzuheben, denn Not kennt kein Gebot.

17. Enthaltet euch des Essens von Fleisch, außer es wird als Heilmittel bei Krankheit oder Schwäche gebraucht. Und weil ihr häufig betteln müsst, wenn ihr unterwegs seid, könnt ihr, um den Gastgebern nicht zur Last zu fallen, außerhalb eurer Häuser gekochte Speisen mit Fleisch zu euch nehmen. Aber auch ist es erlaubt, auf See Fleisch zu essen.

18. Weil aber das Leben des Menschen auf Erden eine Prüfung ist und alle, die in Christus ein frommes Leben führen wollen, Verfolgung leiden, euer Widersacher, der Teufel, zudem wie ein reißender Löwe umhergeht und sucht, wen er verschlingen kann, sollt ihr mit aller Sorgfalt eifrig bestrebt sein, die Waffenrüstung Gottes anzulegen, damit ihr den Anschlägen des Feindes widerstehen könnt.

19. Zu gürten sind die Lenden mit dem Gürtel der Keuschheit; zu wappnen ist die Brust mit heiligen Gedanken, denn es steht geschrieben: Ein heiliger Gedanke wird dich behüten. Anzulegen ist der Panzer der Gerechtigkeit, so dass ihr den Herrn, euren Gott aus ganzem Herzen und mit ganzer Seele und mit allen Kräften lieben könnt und euren Nächsten wie euch selbst. Bei allem muss der Schild des Glaubens ergriffen werden, mit dem ihr alle feurigen Geschosse des Bösen auslöschen könnt, denn ohne Glauben ist es unmöglich, Gott zu gefallen. Auch der Helm des Heils ist aufzusetzen, damit ihr allein vom Heiland euer Heil erhofft, der sein Volk von seinen Sünden erlöst. Das Schwert des Geistes aber, das ist das Wort Gottes, wohne mit seinem ganzen Reichtum in eurem Mund und in eurem Herzen, und alles, was immer ihr zu tun habt, geschehe im Wort des Herrn.

20. Ihr sollt irgendeine Arbeit verrichten, so dass der Teufel euch immer beschäftigt findet und nicht wegen eurer Untätigkeit einen Zugang finden kann, um in eure Seele einzudringen. Hierzu habt ihr die Unterweisung und zugleich das Beispiel des heiligen Apostels Paulus, durch dessen Mund Christus gesprochen hat und der als Verkünder und Lehrer der Völker im Glauben und in der Wahrheit von Gott bestellt und uns gegeben ist. Wenn ihr ihm folgt, könnt ihr nicht irregehen. „Tag und Nacht haben wir gearbeitet“, sagt er, „um keinem von euch zur Last zu fallen. Nicht als hätten wir keinen Anspruch auf Unterhalt; wir wollten euch aber ein Beispiel geben, damit ihr uns nachahmen könnt. Denn als wir bei euch waren, haben wir euch die Regel eingeprägt: Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen. Wir hören aber, dass einige von euch ein unordentliches Leben führen und alles mögliche treiben, nur nicht arbeiten. Wir ermahnen sie und gebieten ihnen im Namen Jesu Christi, des Herrn, in Ruhe ihrer Arbeit nachzugehen und ihr selbstverdientes Brot zu essen.“ Dieser Weg ist heilig und gut, auf ihm müsst ihr gehen!

21. Der Apostel aber empfiehlt das Schweigen, wenn er vorschreibt, in Ruhe zu arbeiten, wie auch der Prophet bezeugt: „Die Übung der Gerechtigkeit ist das Schweigen.“ Und ferner: „Im Schweigen und in der Hoffnung liegt eure Stärke.“ Deshalb ordnen wir an, dass ihr nach dem Beten der Komplet das Schweigen halten sollt, bis die Prim des folgenden Tages gebetet ist. Wenn auch in der übrigen Zeit das Schweigen nicht so sehr gewahrt zu werden braucht, hüte man sich dennoch sorgfältig vor Geschwätzigkeit, denn wie geschrieben steht und nicht minder die Erfahrung lehrt: „bei vielem Reden bleibt die Sünde nicht aus“ und „Wer unbedachtsam im Reden ist, dem ergeht es übel.“ Sodann: „Wer viele Worte macht, schadet seiner Seele.“ Und der Herr selbst sagt im Evangelium: „Über jedes unnütze Wort, das die Menschen reden, werden sie am Tag des Gerichts Rechenschaft ablegen müssen.“ Daher wäge ein jeder seine Worte und zügle seine Zunge, damit er nicht strauchle und durch seine Rede zu Fall komme und sein Fall unheilbar zum Tod führe. Mit dem Propheten achte jeder auf seine Wege, damit er sich mit seiner Zunge nicht verfehle, und er mühe sich sorgfältig und gewissenhaft um das Schweigen, in dem die Übung der Gerechtigkeit besteht.

22. Du aber, Bruder B., und jeder, der nach dir als Prior eingesetzt wird, erwägt stets im Geist und befolgt in der Tat, was der Herr im Evangelium sagt: „Wer bei euch groß sein will, der soll euer Diener sein, und wer unter euch der Erste sein will, soll euer Sklave sein.“

23. Ihr übrigen Brüder aber, ehrt demütig euren Prior, indem ihr eher an Christus denkt, der ihn über euch gesetzt hat, als an ihn selbst, und der zu den Vorstehern der Kirche gesagt hat: „Wer euch hört, der hört mich, und wer euch ablehnt, der lehnt mich ab“, damit ihr nicht wegen Verachtung gerichtet werdet, sondern durch Gehorsam den Lohn des ewigen Lebens verdient.

24. Dies haben wir euch in Kürze geschrieben, um euch eine Regel zu geben, nach der ihr leben sollt. Will aber einer noch mehr tun, dann wird es ihm der Herr selbst vergelten, wenn er wiederkommt. Er gebrauche jedoch die Unterscheidung, die die Richtschnur der Tugend ist.

 

DIE PÄPSTLICHE BULLE „CUM NULLA“

Text der Bulle

Nikolaus, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Andenken.

Da kein Zusammenleben von Gläubigen in einer religiösen Gemeinschaft zustande kommen kann ohne die Genehmigung des Papstes; und damit kein Konvent klösterlicher Art von Jungfrauen, Witwen, Beginen, Mantellaten – oder auch einzelne von diesen - , die im Kleide und unter der Leitung des Ordens der Jungfrau Maria vom Berge Karmel leben oder zukünftig um Aufnahme bitten, ohne die Vollmacht der apostolischen Autorität leben: bestimmen wir hiermit, dass der genannte Orden und der Generalmagister und die Provinzoberen dieses Ordens hinsichtlich der Aufnahme genannter Frauen, ihrer Lebensweise, Zulassung und Leitung genau dieselben Privilegien genießen wie der Orden der Predigerbrüder und der Eremiten des hl. Augustinus. Nur sollen die genannten Jungfrauen, Witwen, Beginen und Mantellaten enthaltsam und ehrbar leben und fasten und alles andere tun und halten, was die Jungfrauen, Witwen, Beginen und Mantellaten genannter Orden, die ein enthaltsames und ehrbares Leben führen, nach ihren Bestimmungen und Statuten tun und halten. Keinem Menschen ist es erlaubt, diese Urkunde unserer Verordnung zu zerstören oder sie mit verwegenem Wagemut zu übertreten. Wenn aber jemand sich erdreistet, sie anzufechten, soll er wissen, dass er sich die Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus zuziehen wird. Rom zu Sankt Peter, im vierzehnhundertzweiundfünfzigsten Jahre der Menschwerdung unseres Herrn, dem siebsten Oktober, und im sechsten Jahre unseres Pontifikates.


Fußnoten

94 Can. 301 §3.

95 Can. 312 §1, 3°; Nikolaus V., Bulle Cum nulla fidelium, 7. Oktober 1452 – Textausgabe in: Bull. Carmel. I., S. 233-234; Analecta Ord. Carm. 17 (1952) 6; Sixtus V., Bulle Dum attenta, 28. November 1476 – Textausgabe in: Bull. Carmel. I, S. 320-346.

96 Can. 298 §1.

97 Can. 303; vgl. auch Fußnote 16.

98 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 109.

99 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 28.

100 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 275.

101 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 109.

102 Can. 303.

103 Can. 312 §2.

104 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 303.

105 Vgl. Konstitutionen des Karmelitenordens 1995, Nr. 109.

106 Can. 677 §2.

107 Can. 311.

108 Vgl. Päpstlicher Rat für die Laien: Die Priester in den Vereinen der Gläubigen. Identität und Sendung. / I sacerdoti nelle associazioni di fedeli. Identità e missione, 8.5, in: Enchiridion Vaticanum 7, Nr. 1380.

109 Can. 317 §§ 1 und 2.

110 Vgl. Hebr 2,4.

111 Can. 317 §§ 1 und 2.

112 Can. 119, Nr. 1.

113 Can. 318.

114 Can. 318 §2.

115 Can. 313.

116 Can. 1255.

117 Cann. 1257 und 319.

118 Cann. 1291 und 1292.

119 Cann. 120 und 320.

120 Can. 123.

121 Can. 314.

122 Can. 316 §1.

123 Can. 307 §2.

124 Can. 266 §2.

125 Can. 298 §1.

126 Cann. 308 und 316 §2.

127 Hebr 9,27; 2. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche: Lumen Gentium, 48.

128 Phil 3,20.

129 Eph 3,17-19.

130 Joh 14,2-3; Hebr 4,11.

131 Hl. Johannes vom Kreuz, Worte von Licht und Liebe. Anweisungen und Leitsätze, 59.

132 Mt 25,23.