50. Der Dritte Orden des Karmel (TOC) beziehungsweise der weltliche Zweig des
Karmel (OCS) ist ein öffentlicher Verein94
von Laien mit internationalem Charakter, der durch apostolisches Privileg95
errichtet ist, mit dem Ziel, dass er nach christlicher Vollkommenheit strebt
und sich im Apostolat einsetzt.96
Das geschieht zumindest, indem er das eigene Gebet und das eigene Opfer für
die Bedürfnisse der Kirche darbringt und indem er in der Welt am Charisma
des Karmelitenordens teilnimmt. Er beabsichtigt, das Evangelium im Geist der
Brüder der Allerseligsten Jungfrau Maria vom Berge Karmel zu leben, unter
der höheren Leitung desselben Ordens.97
51. Der Karmelitenorden fühlt sich durch die Gläubigen bereichert,
die unter der Führung des Heiligen Geistes und als Antwort auf einen besonderen
Ruf Gottes frei und entschlossen versprechen, ihr Leben nach den Grundsätzen
des Evangeliums und im Geist des Karmel zu gestalten. Der Dritte Orden des Karmel
sowie die anderen karmelitanischen Laiengemeinschaften haben ihren Einfluss
auf die Struktur und auf den Geist der ganzen Karmelitanischen Familie. Der
Orden verpflichtet sich, ihnen zu helfen, dass sie das Ziel erreichen, das sie
sich vorgenommen haben: die menschliche Gesellschaft zu heilen und weiterzuentwickeln
durch den Sauerteig des Evangeliums.98
52. Der Dritte Orden des Karmel oder der weltliche Zweig des Karmel und die
anderen Gemeinschaften, die inspiriert sind durch die Regel des Karmel, durch
die Tradition und die Werte, die durch die karmelitanische Spiritualität
zum Ausdruck kommen, bilden innerhalb der Kirche die Karmelitanische Familie.99
53. Dem Generalprior des Karmelitenordens als geistlichem Vater, als Haupt
und Band der Einheit der ganzen Karmelitanischen Familie steht es zu, auch das
geistliche Wohl des Dritten Ordens wirksam zu sichern und sein Wachstum und
seine Lebendigkeit100 durch
einen Generaldelegaten für die Laien im Karmel zu fördern.101
Leben als Schwestern und Brüder
54. Der Dritte Orden des Karmel teilt sich in Gemeinschaften auf, die gewöhnlich
Bruderschaften oder Gemeinden genannt werden. Sie werden von den Laien nach
den Bestimmungen dieser Regel und den Statuten jeder einzelnen Gemeinschaft
selbst geleitet und stehen unter der höheren Leitung der Oberen des Ordens
oder ihrer Delegaten.102
55. Nach alter Tradition sind einige Mitglieder des Dritten Ordens zum Leben
in Gemeinschaft berufen. Sie richten sich nach eigenen Statuten.
56. Die Gemeinschaften werden durch den Generalprior des Ordens mit der Zustimmung
seines Rates und nach schriftlicher Zustimmung des Provinzials und des Diözesanbischofs
kanonisch errichtet. Trotzdem gilt die Zustimmung des Diöze-sanbischofs
zur Errichtung eines Hauses des Ordens auch für die Errichtung einer Gemeinschaft
des Dritten Ordens an demselben Haus oder der zugehörigen Kirche.103
Geistliche Sorge
57. Um eine immer größere Einbindung der Laien in den Orden und
in die Kirche zu fördern, kümmern sich der Generalrat104
und auf besondere Weise die Provinziale persönlich oder mittels ihrer Delegaten
um das geistliche Wohl des Dritten Ordens, soweit es in den Statuten jeder einzelnen
Provinz vorgesehen ist.105
Besonders helfen sie mit Eifer den einzelnen Gemeinschaften des Dritten Ordens
im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit, damit sie vom unverfälschten
Geist des Karmel durchdrungen werden.106
Und sie tragen Sorge, dass die Mitglieder des Dritten Ordens in der Durchführung
ihrer Aktivitäten den Grundsätzen und Richtlinien des Ordens treu
bleiben. Sie tragen auch Sorge, dass die einzelnen Gemeinschaften Hilfe leisten
bei den Aktivitäten des Apostolats, die es in der Diözese gibt, in
der sie errichtet wurden, indem sie vor allem unter der Leitung des Ortsordinarius
tätig sind, zusammen mit den anderen Vereinen der Gläubigen, die im
Gebiet derselben Diözese auf dieses Ziel ausgerichtet sind.107
58. Die geistlichen Assistenten vor Ort sind gewöhnlich Priester des Ordens.
Wenn es nicht möglich ist, kann der Dienst der geistlichen Assistenz einem
Bruder oder einer Schwester aus einer Gemeinschaft anvertraut werden, die dem
Orden angehört, oder auch anderen Priestern, vorzugsweise Mitgliedern des
Dritten Ordens, die fähig sind, eine derartige Aufgabe im Geist des Karmel
auszuüben. Die geistlichen Assistenten werden für eine Zeit von fünf
Jahren ernannt und können wiederernannt werden.108
Die Ernennung geschieht durch den Generalprior oder den Provinzial, nachdem
er die höheren Amtsträger einer jeden Gemeinschaft gehört hat.109
Wenn es sich um einen Priester handelt, der nicht Karmelit ist, ist die Einwilligung
seines Ordinarius erforderlich.
Leitung
59. Das höchste Leitungsorgan ist die Hauptversammlung des Vereins oder
der Gemeinschaft, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt. Die jeweiligen
Statuten legen die Zuständigkeiten und die Vorgehensweise der Versammlung
fest.
60. Die Gemeinschaften oder Gruppen werden von einem Rat geleitet. Dieser Rat
besteht aus dem geistlichen Assistenten, dem Moderator (oder Verantwortlichen)
und aus zwei oder mehr Beratern (aber nicht mehr als vier), je nach der Zahl
der Mitglieder der Gemeinschaft und wie es die örtlichen Statuten festlegen.
Auch der Verantwortliche für die Ausbildung gehört dem Rat an.
61. Es ist Aufgabe des Rates und besonders des Moderators, mit Hilfe des geistlichen
Assistenten alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Interessen der Gemeinschaft
zu fördern. So können die Mitglieder besser ihrer Berufung entsprechen
und sich als Laien für den Aufbau des Reiches Gottes einsetzen –
in ihnen selbst und in der Welt – im Geist und im Charisma des Karmel.
Dazu sind sie durch den Heiligen Geist berufen, der die Gaben nach seinem Willen
austeilt.110 Diese Aufgabe
wird im Geist des Dienstes entsprechend dem Evangelium ausgeführt, wobei
jede Form despotischer Machtausübung zu meiden ist.
Einsetzung der Amtsträger
62. Die Mitglieder des Rates, ausgenommen der geistliche Assistent, werden
durch die Hauptversammlung der Gemeinschaft für den Zeitraum von drei Jahren
gewählt. Der Moderator muss durch den Generalprior oder den Provinzial
bestätigt werden. 111
63. Bei den Wahlen der Mitglieder des Rates hat der geistliche Assistent den
Vorsitz. Sie werden in der Weise durchgeführt, die in den lokalen Statuten
festgelegt ist, wobei die Normen des allgemeinen Kirchenrechts zu berücksichtigen
sind.112
64. Der Rat bestimmt seinerseits den Sekretär, den Kassenwart und eventuelle
andere Beauftragte, je nach Notwendigkeit und Größe der Gemeinschaft.
Die lokalen Statuten legen die Funktionen der verschiedenen höheren Amtsträger
fest sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten; wenn diese Statuten es vorsehen,
sind der Sekretär und der Kassenwart Mitglieder des Rates.
65. Unter besonderen Umständen, wenn es schwerwiegende Gründe erfordern,
kann die kirchliche Autorität, das heißt der Generalprior oder der
Provinzial, einen Kommissar ernennen, der in seinem Namen vorübergehend
die Gemeinschaft leitet.113
66. Der Moderator kann aus einem gerechten Grund abgesetzt werden, und zwar
durch denjenigen, der ihn bestätigt hat, jedoch nach Anhörung des
betroffenen Moderators und der höheren Amtsträger der Gemeinschaft,
entsprechend den Statuten. Aus schwerwiegendem Grund kann auch der geistliche
Assistent von seinem Amt abgesetzt werden, entsprechend den Kanones 192-195,
durch denjenigen, der ihn ernannt hat, und unter Berücksichtigung derselben
Bedingungen.114
Verwaltung der Güter
67. Sowohl der Dritte Orden des Karmel als auch die einzelnen Gemeinschaften
der Terziaren des Karmel, die kanonisch errichtet wurden, werden durch das Dekret
der Errichtung zu juristischen Personen nach den Normen des kanonischen Rechts.
Sie erhalten auch, soweit das erbeten wurde, die Sendung für die Ziele,
die sie im Namen der Kirche verwirklichen wollen.115
68. Der Dritte Orden des Karmel sowie seine einzelnen Gemeinschaften, soweit
sie öffentliche juristische Personen sind, sind fähig, zeitliche Güter
zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern nach den
Normen des kanonischen Rechts.116
Alle ihre Güter sind kirchliche Güter und werden durch das allgemeine
Recht der Kirche sowie durch eigene Statuten geregelt117,
die entsprechend dem Kirchenrecht die Verwaltung der Güter festlegen.
69. Die Statuten der einzelnen Gemeinschaften bestimmen, wessen Aufgabe die
Verwaltung der Güter ist. Diese Person kann alle Akte der ordentlichen
Verwaltung setzen. Für Akten der außerordentlichen Verwaltung sind
notwendig:
die Genehmigung des Generalpriors des Karmelitenordens mit der Zustimmung
seines Rates
sowie die Erlaubnis des Heiligen Stuhls für die Akte, deren Wert die
vom Heiligen Stuhl festgelegte Summe übersteigt, oder wenn es sich
um Objekte von künstlerischem oder historischem Wert handelt oder um
Gaben, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind.118
70. Das Vermögen des Dritten Ordens und das seiner einzelnen Gemeinschaften
setzt sich aus allen beweglichen und unbeweglichen Gütern zusammen, ganz
gleich wie sie sie erhalten haben, und insbesondere aus den Beiträgen der
einzelnen Mitglieder und der Wohltäter, aus den Einnahmen der ausgeübten
Aktivitäten, aus Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen
und Erwerb eines jeden Wertgegenstands.
Erlöschen und Aufhebung
71. Die einzelnen Gemeinschaften können aus schwerwiegendem Grund durch
den Generalprior mit der Zustimmung seines Rates, nach vorhergehender Beratung
mit dem Provinzial und den höheren Amtsträgern der Gemeinschaft aufgehoben
werden. Die lokalen Statuten legen das Verfahren des eventuellen Erlöschens
fest, sonst gelten die Normen des allgemeinen Rechts.119
Dem Verfahren des Erlöschens muss immer eine Beratung der zuständigen
Autoritäten des Ordens vorangehen.
72. Im Fall der Aufhebung oder des Erlöschens einer Gemeinschaft des Dritten
Ordens gehen die Güter und die Vermögensrechte und gleichfalls die
Verpflichtungen der aufgehobenen oder erloschenen Gemeinschaft an die unmittelbar
höhere juristische Person über oder, wenn diese nicht existiert, an
die Provinz des Ordens, in deren Bereich sich die Gemeinschaft befand. Wenn
jedoch die Gemeinschaft außerhalb jeder Provinz des Ordens stand, gehen
die Güter und Vermögensrechte an den Orden selbst über.120
Eigenrecht und seine Auslegung
73. Die Gemeinschaften der Terziaren werden durch diese Regel geleitet, die
vom Heiligen Stuhl approbiert ist. Trotzdem ist es ratsam, dass es auf der Ebene
der Nation, der Provinz oder des Ortes besondere Statuten gibt, in denen die
eigenen Aspekte des Bereichs, auf den sie sich beziehen, enthalten sind. Diese
müssen durch die zuständige Autorität des Ordens approbiert werden121,
das heißt durch den Generalprior oder den Provinzial mit der Zustimmung
der jeweiligen Räte, je nachdem, wie es in den Statuten festgelegt ist.
74. Die Zusammenarbeit und Einheit zwischen den verschiedenen Gemeinschaften
wird durch die Einsetzung von Räten auf regionaler, nationaler und internationaler
Ebene gepflegt. Diese Räte müssen durch eigene Statuten geleitet werden,
die von der zuständigen Autorität des Ordens approbiert sind.
75. Die zuständige Autorität für die authentische Interpretation
dieser Regel ist der Heilige Stuhl. Der Generalprior des Ordens kann mit der
Zustimmung seines Rates eine praktische Interpretation geben, immer dann, wenn
es notwendig ist.
II. Mitgliedschaft und Ausbildung
Zulassung
76. Dem Dritten Orden des Karmel können die Personen angehören, die
die folgenden Bedingungen erfüllen: die den katholischen Glauben bekennen,
die in Gemeinschaft mit der Kirche leben, die einen guten moralischen Lebenswandel
zeigen122, die diese Regel
annehmen und die im Geist des Karmel leben und handeln wollen. Die Kleriker
der Diözesen können ordentliche Mitglieder des Dritten Ordens des
Karmel werden und in vollem Umfang daran teilnehmen, doch ohne das Charakteristikum
eines Laien, insofern es nicht mit dem klerikalen Stand vereinbar ist.
77. Wer um Aufnahme in den Dritten Orden bittet, wird einer Gemeinschaft durch
deren Assistenten oder durch den zuständigen Provinzial eingegliedert.
Dies kann auch durch den Generalprior oder durch seinen Delegaten mit der Zustimmung
der jeweiligen Räte unter Einhaltung der Nr. 82 dieser Regel geschehen.
78. Wer von einer Gemeinschaft weit entfernt lebt und an ihrem Leben nicht
teilnehmen kann, kann aus besonderen Gründen zum Dritten Orden zugelassen
werden, auch wenn er/sie nicht einer bestimmten Gruppe eingegliedert ist. Die
Normen, die die Aufnahme und Profess betreffen, sind dabei einzuhalten. Es wird
vorausgesetzt, dass er/sie nach der Regel des Dritten Ordens des Karmel lebt,
unter der Leitung der Oberen oder des eigenen Beichtvaters. Dennoch empfiehlt
sich ein häufiger Kontakt zum Assistenten der nächstgelegenen Gemeinschaft.
Die entsprechenden Statuten legen die Sorge für die Grundausbildung und
Weiterbildung fest.
79. Die Kandidaten für den Dritten Orden müssen praktizierende Katholiken
sein, mindestens achtzehn Jahre alt, wenn die lokalen Statuten es nicht anders
bestimmen. Sie müssen ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers oder eines
anderen Priesters, der sie kennt, vorlegen. Nichts verbietet, dass sie einem
anderen Dritten Orden angehören oder anderen Gemeinschaften123,
wenn es die lokalen Statuten nicht anders bestimmen.
Ausbildung
80. Nach einer angemessenen Zeit des Kennenlernens, die in den Statuten festgelegt
ist, werden die Kandidaten zur geistlichen Ausbildung zugelassen, nach Norm
dieser Statuten.
81. Diese Zeit der Grundausbildung dauert wenigstens ein Jahr. Während
dieser Zeit sollen die Kandidaten die Regel des Dritten Ordens studieren und
leben und die Spiritualität und Geschichte des Karmel kennen lernen, wie
auch die großen Persönlichkeiten des Ordens. Dies geschieht unter
der Führung des Verantwortlichen für die Ausbildung, der zusammen
mit dem ganzen Rat die Verantwortung für eine ausreichende Einführung
wahrnimmt und dafür die besten Mittel und Personen auswählt.
82. Am Ende der Vorbereitungszeit kann der Rat alle, die sich durch den Heiligen
Geist besonders bewegt fühlen, einladen, sich durch die Gelübde oder
durch ein Versprechen enger an Gott zu binden. Dadurch werden sie – im
Geist der Taufe – noch stärker aufgerufen, das Evangelium nach den
Vorgaben der Regel ganz zu leben. Bezüglich der Zulassung zu den Gelübden
oder zum Versprechen folgt man der Vorgehensweise, die in Nr. 77 festgelegt
ist.
Profess
83. Die Profess wird nach dem eigenen Rituale des Dritten Ordens abgelegt.
Die erste Profess wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgelegt.
Während dieser Zeit leben die Brüder oder Schwestern vollständig
das Leben der Gemeinschaft, setzen aber den Prozess der Ausbildung fort
und vertiefen die verschiedenen Aspekte des Lebens im Karmel.
Am Ende der drei Jahre kann der Bruder oder die Schwester, nach vorhergehender
Prüfung und Zustimmung des Rates, seine/ihre endgültige oder ewige
Profess ablegen.
Es wird empfohlen, dass die Mitglieder des Dritten Ordens jedes Jahr anlässlich
des Hochfestes Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, unserer Mutter und
Schwester, persönlich oder gemeinschaftlich ihre Profess erneuern.
84. Die sichtbare Eingliederung in den Dritten Orden kann durch das Überreichen
des traditionellen Habits der Terziaren oder mit dem Skapulier geschehen. Die
lokalen Statuten regeln die Vorgehensweise.
85. Jede Gemeinschaft muss ein Register der Mitglieder führen, in dem
die Namen vermerkt werden, das Datum der Profess und andere Daten, die angebracht
sind.
86. Die Mitglieder der Gemeinschaften, die dem Dritten Orden angehören
und die Heiligen Weihen empfangen wollen, können, sofern es die Statuten
vorsehen, mit der Diakonenweihe in den Karmelitenorden inkardiniert werden,
nachdem sie endgültig in die eigene Gemeinschaft des Dritten Ordens inkardiniert
wurden.124 Von diesem Moment
an sind sie vom Generalprior als ihrem Ordinarius abhängig, unbeschadet
der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des
Dritten Ordens ergeben. In diesem Fall muss das Verhältnis zwischen dem
Kleriker-Terziaren und dem Karmelitenorden in den Statuten der Gruppe festgehalten
und durch den Generalprior in einer besonderen Übereinkunft angenommen
werden
87. Jede einzelne Gemeinschaft erstellt ein Programm für die Weiterbildung.
Apostolat
88. Die Mitglieder des Dritten Ordens sind zu verschiedenen Formen des Apostolats
berufen: vom Gebet bis zum verantwortlichen Einsatz in den verschiedenen kirchlichen
Aktivitäten, bis hin zur Darbringung des eigenen Leidens in der Verbindung
mit Christus.
89. Die lokalen Statuten legen die Art und Weise der apostolischen Aktivitäten
fest. Diese können in den unterschiedlichsten Formen konkretisiert werden,
die das moderne Leben verlangt und bietet. Durch das gemeinsame Handeln streben
die Laien im Karmel nach einem immer vollkommeneren Leben. Einige setzen sich
für die Verbreitung der christlichen Botschaft ein, andere für die
Realisierung apostolischer Werke der Evangelisation, der Frömmigkeit und
der Caritas, immer mit dem Ziel, die zeitliche Ordnung mit christlichem Geist
zu beleben.125 Auch die
Arbeit oder der Beruf, die sowohl vom Einzelnen als auch in der Gruppe oder
in der Gemeinschaft ausgeübt werden, können ein Weg sein, den Ruf
zum Apostolat zu verwirklichen.
Rechte und Pflichten
90. Alle Mitglieder des Dritten Ordens des Karmel haben dieselben Rechte und
Pflichten, die in den Statuten auf Provinz-ebene oder in den lokalen Statuten
festgelegt sind.
91. Die Karmelterziaren sollen sich regelmäßig zu Zeitpunkten und
in der Art und Weise, die angemessen in den Statuten festgelegt sind, versammeln,
damit sie zusammen eine Gemeinschaft bilden, in deren Mitte das Wort Christi
in seiner ganzen Fülle wohnt; damit sie sich gegenseitig zu einer größeren
Annahme des Charismas ihres Ordens ermutigen, um so lebendige Glieder der Kirche
zu sein; damit sie an den Zielen, den Initiativen und Aktivitäten der ganzen
Karmelitanischen Familie teilnehmen, so dass diese in ihrer ganzen Fülle
im Leib Christi die Sendung ausüben kann, die der Herr ihr fortwährend
anvertraut.
92. Die Gemeinschaften sollen in ihren lokalen Statuten festlegen, wie sie
den alten und kranken Brüdern und Schwestern geistlich beistehen.
93. Sie lassen sich auch gern durch die Spiritualität und die Lehren der
großen Heiligen anregen, die Gott dem Karmel geschenkt hat.
94. Jeder einzelne kann frei den Dritten Orden des Karmel verlassen, indem
er dem Rat einen schriftlichen Antrag vorlegt. Der Rat ist bevollmächtigt,
diesen Antrag anzunehmen. Mitglieder können auch aus einem gerechten Grund
entlassen werden, das heißt, aus den Gründen, die im allgemeinen
Recht festgelegt sind, und ebenso durch wiederholte und unentschuldigte Verfehlungen
gegen die eigenen Pflichten. Die Entscheidung trifft der Rat nach der Norm der
Statuten, nachdem der Betroffene gehört und ermahnt wurde. Dieser hat immer
das Recht, sich an die zuständige kirchliche Autorität zu wenden,
das heißt an den Generalprior oder an den Provinzial.126
Nachwort
Die Mitglieder des Dritten Ordens des Karmel verpflichten sich, die karmelitanische
Berufung, die in dieser Regel dargestellt ist, lebendig werden zu lassen. Sie
gehen den kurzen und einmaligen Weg127
des irdischen Lebens wie Menschen, deren Heimat der Himmel ist.128
Sie suchen mit der Hilfe der Heiligen, alle Dimensionen der Liebe Christi zu
verstehen, die alles Begreifen übersteigt.129
Sie gehen mit leidenschaftlichem Streben und lebendigem Verlangen dem Ort entgegen,
von dem der Herr – vor seinem Verlassen dieser Welt – uns verheißen
hat, dass er ihn für uns bereite.130
Sie sind verwurzelt, begründet in der Liebe und immer wachend mit brennenden
Lampen in der Hand, sich bewusst, dass „wir am Abend des Lebens nach der
Liebe beurteilt werden“131.
Sie vermehren ihre eigenen Talente, damit sie in der Stunde ihres Todes verdienen,
die Einladung des Herrn zu hören: „Komm, nimm teil an der Freude
deines Herrn!“132
Verzeichnis der Bibelstellen
Altes Testament Artikel
1 Kön 17-19 35
1 Kön 19,1-18 48
Hos 2,16 17
Neues Testament Artikel
Mt 6,6 39
Mt 6,24 12
Mt 13,13 49
Mt 22,9 12
Mt 22,37 12
Mt 25,23 Nachwort
Mt 25,40 27
Lk 1,49-56 34
Lk 1,77 49
Lk 2,19. 51 34
Lk 18,1 39
Joh 2,1-12 34
Joh 6,43 17
Joh 14,2-3 Nachwort
Apg 2,17-18 26
Apg 9,10 26
Röm 2,3-8 20
Röm 5,5 20
Röm 6,12 27
Gal 2,20 18
Eph 1,6.12.14 47
Eph 1,12.14 24
Eph 3,17-19 Nachwort
Phil 3,20 Nachwort
1 Thess 5,17 39
Hebr 1,1 Vorbemerkung
Hebr 2,4 61
Hebr 4,11 Nachwort
Hebr 9,27 Nachwort
DIE REGEL DES KARMEL
verfasst vom hl. Albert, Patriarch von Jerusalem zwischen 1206 und 1214,
adaptiert und approbiert von Innozenz IV. am 1.10.1247
Die hier abgedruckte Regelausgabe mit der neuen gemeinsamen Nummerierung wurde
von den Generalräten O.Carm./OCD am 21. Mai 1998 approbiert.
1. Albertus, von Gottes Gnaden bestellter Patriarch der Kirche von Jerusalem,
an die in Christus geliebten Söhne B. und die übrigen Eremiten, die
unter seinem Gehorsam beim Brunnen auf dem Berg Karmel leben: Gruß im
Herrn und des Heiligen Geistes Segen!
2. Oftmals und auf vielfache Weise haben es die heiligen Väter gelehrt,
wie einer, welcher Lebensform er auch angehört oder welche gottgeweihte
Lebensweise er gewählt hat, in der Nachfolge Jesu Christi leben und ihm
mit reinem Herzen und gutem Gewissen treu dienen soll.
3. Da ihr uns ersucht habt, euch eurem Vorhaben gemäß eine Lebensregel
zu geben, sollt ihr in Zukunft folgendes beobachten:
4. Als erstes bestimmen wir, dass ihr einen von euch als Prior haben sollt,
der durch die einmütige Zustimmung aller oder des größeren und
verständigeren Teils zu diesem Amt gewählt wird. Jeder von euch soll
ihm Gehorsam versprechen und bemüht sein, das Versprochene zugleich mit
der Keuschheit und dem Verzicht auf Eigentum auch tatsächlich zu halten.
5. Niederlassungen könnt ihr an einsamen Orten haben oder wo sie euch
geschenkt werden, sofern sie für die Beobachtung eurer religiösen
Lebensweise passend und geeignet sind, so wie es dem Prior und den Brüdern
förderlich zu sein scheint.
6. Je nach Lage des von euch gewählten Ortes soll jeder einzelne von euch
eine eigene, abgesonderte Zelle haben, wie sie nach Anordnung des Priors und
mit Zustimmung der übrigen Brüder oder des verständigeren Teils
einem jeden zugewiesen wird;
7. jedoch so, dass ihr im gemeinsamen Refektorium das, was euch gegeben wird,
miteinander genießt, wobei ihr eine Lesung aus der Hl. Schrift hört,
wo dies den Umständen entsprechend beobachtet werden kann.
8. Außerdem ist es keinem Bruder ohne Erlaubnis des jeweiligen Priors
gestattet, die ihm angewiesene Zelle zu wechseln oder mit einem anderen zu tauschen.
9. Die Zelle des Priors soll sich am Eingang der Niederlassung befinden, damit
er als erster allen, die dorthin kommen, begegnen kann und dann alles, was zu
tun ist, nach seinem Ermessen und auf seine Anordnung hin geschehe.
10. Jeder einzelne soll in seiner Zelle oder in ihrer Nähe bleiben, Tag
und Nacht das Wort des Herrn meditierend und im Gebet wachend, es sei denn,
er ist mit anderen, wohlbegründeten Tätigkeiten beschäftigt.
11. Wer die kirchlichen Tagzeiten mit dem Klerus zu beten versteht, soll sie
entsprechend der Anordnung der heiligen Väter und der von der Kirche gutgeheißenen
Gewohnheit beten. Wer dies jedoch nicht kann, bete zur Matutin fünfundzwanzig
Vaterunser. Eine Ausnahme bilden die Sonn- und Feiertage, für die wir die
Verdoppelung dieser Zahl anordnen, so dass also fünfzig Vaterunser zu beten
sind. Siebenmal soll dieses Gebet zu den Laudes gebetet werden. Zu jeder anderen
Tagzeit soll es ebenfalls siebenmal gebetet werden, ausgenommen zur Vesper,
bei der ihr es fünfzehnmal beten sollt.
12. Keiner der Brüder soll etwas sein eigen nennen, sondern es sei euch
alles gemeinsam, und einem jeden soll durch die Hand des Priors, das heißt
durch den Bruder, der von ihm mit diesem Dienst betraut ist, zugeteilt werden,
was er braucht, unter Berücksichtigung des Alters und der notwendigen Bedürfnisse
jedes einzelnen.
13. Wenn es nötig ist, dürft ihr Esel oder Maultiere halten, ebenso
einen kleinen Bestand an Vieh oder Geflügel.
14. Ein Oratorium soll, soweit es die Verhältnisse erlauben, inmitten
der Zellen errichtet werden, in dem ihr Tag für Tag frühmorgens zusammenkommen
sollt, um Eucharistie zu feiern, soweit es die Umstände erlauben.
15. Besprecht an den Sonntagen oder, falls notwendig, auch an anderen Tagen,
die Beobachtung euerer Lebensform und das geistliche Wohl; dabei sollen auch
Übertreibungen und Fehler der Brüder, wenn solche bei jemandem wahrgenommen
werden, in Liebe korrigiert werden.
16. Beobachtet das Fasten vom Fest Kreuzerhöhung bis zum Tag der Auferstehung
des Herrn an jedem Tag, mit Ausnahme der Sonntage, es sei denn, dass Krankheit,
körperliche Schwäche oder ein anderer berechtigter Grund dazu rät,
das Fasten aufzuheben, denn Not kennt kein Gebot.
17. Enthaltet euch des Essens von Fleisch, außer es wird als Heilmittel
bei Krankheit oder Schwäche gebraucht. Und weil ihr häufig betteln
müsst, wenn ihr unterwegs seid, könnt ihr, um den Gastgebern nicht
zur Last zu fallen, außerhalb eurer Häuser gekochte Speisen mit Fleisch
zu euch nehmen. Aber auch ist es erlaubt, auf See Fleisch zu essen.
18. Weil aber das Leben des Menschen auf Erden eine Prüfung ist und alle,
die in Christus ein frommes Leben führen wollen, Verfolgung leiden, euer
Widersacher, der Teufel, zudem wie ein reißender Löwe umhergeht und
sucht, wen er verschlingen kann, sollt ihr mit aller Sorgfalt eifrig bestrebt
sein, die Waffenrüstung Gottes anzulegen, damit ihr den Anschlägen
des Feindes widerstehen könnt.
19. Zu gürten sind die Lenden mit dem Gürtel der Keuschheit; zu wappnen
ist die Brust mit heiligen Gedanken, denn es steht geschrieben: Ein heiliger
Gedanke wird dich behüten. Anzulegen ist der Panzer der Gerechtigkeit,
so dass ihr den Herrn, euren Gott aus ganzem Herzen und mit ganzer Seele und
mit allen Kräften lieben könnt und euren Nächsten wie euch selbst.
Bei allem muss der Schild des Glaubens ergriffen werden, mit dem ihr alle feurigen
Geschosse des Bösen auslöschen könnt, denn ohne Glauben ist es
unmöglich, Gott zu gefallen. Auch der Helm des Heils ist aufzusetzen, damit
ihr allein vom Heiland euer Heil erhofft, der sein Volk von seinen Sünden
erlöst. Das Schwert des Geistes aber, das ist das Wort Gottes, wohne mit
seinem ganzen Reichtum in eurem Mund und in eurem Herzen, und alles, was immer
ihr zu tun habt, geschehe im Wort des Herrn.
20. Ihr sollt irgendeine Arbeit verrichten, so dass der Teufel euch immer beschäftigt
findet und nicht wegen eurer Untätigkeit einen Zugang finden kann, um in
eure Seele einzudringen. Hierzu habt ihr die Unterweisung und zugleich das Beispiel
des heiligen Apostels Paulus, durch dessen Mund Christus gesprochen hat und
der als Verkünder und Lehrer der Völker im Glauben und in der Wahrheit
von Gott bestellt und uns gegeben ist. Wenn ihr ihm folgt, könnt ihr nicht
irregehen. „Tag und Nacht haben wir gearbeitet“, sagt er, „um
keinem von euch zur Last zu fallen. Nicht als hätten wir keinen Anspruch
auf Unterhalt; wir wollten euch aber ein Beispiel geben, damit ihr uns nachahmen
könnt. Denn als wir bei euch waren, haben wir euch die Regel eingeprägt:
Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen. Wir hören aber, dass einige
von euch ein unordentliches Leben führen und alles mögliche treiben,
nur nicht arbeiten. Wir ermahnen sie und gebieten ihnen im Namen Jesu Christi,
des Herrn, in Ruhe ihrer Arbeit nachzugehen und ihr selbstverdientes Brot zu
essen.“ Dieser Weg ist heilig und gut, auf ihm müsst ihr gehen!
21. Der Apostel aber empfiehlt das Schweigen, wenn er vorschreibt, in Ruhe
zu arbeiten, wie auch der Prophet bezeugt: „Die Übung der Gerechtigkeit
ist das Schweigen.“ Und ferner: „Im Schweigen und in der Hoffnung
liegt eure Stärke.“ Deshalb ordnen wir an, dass ihr nach dem Beten
der Komplet das Schweigen halten sollt, bis die Prim des folgenden Tages gebetet
ist. Wenn auch in der übrigen Zeit das Schweigen nicht so sehr gewahrt
zu werden braucht, hüte man sich dennoch sorgfältig vor Geschwätzigkeit,
denn wie geschrieben steht und nicht minder die Erfahrung lehrt: „bei
vielem Reden bleibt die Sünde nicht aus“ und „Wer unbedachtsam
im Reden ist, dem ergeht es übel.“ Sodann: „Wer viele Worte
macht, schadet seiner Seele.“ Und der Herr selbst sagt im Evangelium:
„Über jedes unnütze Wort, das die Menschen reden, werden sie
am Tag des Gerichts Rechenschaft ablegen müssen.“ Daher wäge
ein jeder seine Worte und zügle seine Zunge, damit er nicht strauchle und
durch seine Rede zu Fall komme und sein Fall unheilbar zum Tod führe. Mit
dem Propheten achte jeder auf seine Wege, damit er sich mit seiner Zunge nicht
verfehle, und er mühe sich sorgfältig und gewissenhaft um das Schweigen,
in dem die Übung der Gerechtigkeit besteht.
22. Du aber, Bruder B., und jeder, der nach dir als Prior eingesetzt wird,
erwägt stets im Geist und befolgt in der Tat, was der Herr im Evangelium
sagt: „Wer bei euch groß sein will, der soll euer Diener sein, und
wer unter euch der Erste sein will, soll euer Sklave sein.“
23. Ihr übrigen Brüder aber, ehrt demütig euren Prior, indem
ihr eher an Christus denkt, der ihn über euch gesetzt hat, als an ihn selbst,
und der zu den Vorstehern der Kirche gesagt hat: „Wer euch hört,
der hört mich, und wer euch ablehnt, der lehnt mich ab“, damit ihr
nicht wegen Verachtung gerichtet werdet, sondern durch Gehorsam den Lohn des
ewigen Lebens verdient.
24. Dies haben wir euch in Kürze geschrieben, um euch eine Regel zu geben,
nach der ihr leben sollt. Will aber einer noch mehr tun, dann wird es ihm der
Herr selbst vergelten, wenn er wiederkommt. Er gebrauche jedoch die Unterscheidung,
die die Richtschnur der Tugend ist.
DIE PÄPSTLICHE BULLE „CUM NULLA“
Text der Bulle
Nikolaus, Bischof, Diener der Diener Gottes, zum ewigen Andenken.
Da kein Zusammenleben von Gläubigen in einer religiösen Gemeinschaft
zustande kommen kann ohne die Genehmigung des Papstes; und damit kein Konvent
klösterlicher Art von Jungfrauen, Witwen, Beginen, Mantellaten –
oder auch einzelne von diesen - , die im Kleide und unter der Leitung des Ordens
der Jungfrau Maria vom Berge Karmel leben oder zukünftig um Aufnahme bitten,
ohne die Vollmacht der apostolischen Autorität leben: bestimmen wir hiermit,
dass der genannte Orden und der Generalmagister und die Provinzoberen dieses
Ordens hinsichtlich der Aufnahme genannter Frauen, ihrer Lebensweise, Zulassung
und Leitung genau dieselben Privilegien genießen wie der Orden der Predigerbrüder
und der Eremiten des hl. Augustinus. Nur sollen die genannten Jungfrauen, Witwen,
Beginen und Mantellaten enthaltsam und ehrbar leben und fasten und alles andere
tun und halten, was die Jungfrauen, Witwen, Beginen und Mantellaten genannter
Orden, die ein enthaltsames und ehrbares Leben führen, nach ihren Bestimmungen
und Statuten tun und halten. Keinem Menschen ist es erlaubt, diese Urkunde unserer
Verordnung zu zerstören oder sie mit verwegenem Wagemut zu übertreten.
Wenn aber jemand sich erdreistet, sie anzufechten, soll er wissen, dass er sich
die Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus
und Paulus zuziehen wird. Rom zu Sankt Peter, im vierzehnhundertzweiundfünfzigsten
Jahre der Menschwerdung unseres Herrn, dem siebsten Oktober, und im sechsten
Jahre unseres Pontifikates.
95 Can. 312 §1, 3°; Nikolaus
V., Bulle Cum nulla fidelium, 7. Oktober 1452 – Textausgabe in:
Bull. Carmel. I., S. 233-234; Analecta Ord. Carm. 17 (1952) 6;
Sixtus V., Bulle Dum attenta, 28. November 1476 – Textausgabe in:
Bull. Carmel. I, S. 320-346.
108 Vgl. Päpstlicher Rat für
die Laien: Die Priester in den Vereinen der Gläubigen. Identität
und Sendung. / I sacerdoti nelle associazioni di fedeli. Identità
e missione, 8.5, in: Enchiridion Vaticanum 7, Nr. 1380.